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Schulkonferenz - passives Wahlrecht |
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Wir fragten: Früher war es möglich, dass die Schulpflegschaft einer Schule Eltern in die Schulkonferenz ensandte, die weder Vorsitzender noch stellvetretender Vorsitzender einer Klassenpflegschaft, mithin also keine Mitglieder der Schulpflegschaft waren. Ist es richtig, dass nach dem neuen Schulgesetz nur noch die o.g. Personengruppen wählbar sind, d.h. die Entsendung in die Schulkonferenz zwingend an ein Mandat einer Klassenpflegschaft gebunden ist? Da in diesen Tagen die konstituierenden Sitzungen stattfinden, wären wir es schön, wenn Ihnen eine zeitnahe Beantwortung per Mail möglich wäre.
Das Schulministrium antwortete: Nach § 72 Abs. 2 Satz 4 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen wählt die Schulpflegschaft die Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Nach der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung sind alle Eltern der Schule, also nicht allein die Mitglieder der Schulpflegschaft, wählbar. (MSW, 09.09.08 per Mail)
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Letztes Update ( Dienstag, 09 September 2008 )
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